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Kryokonservierung Unter Kryokonservierung versteht man das Aufbewahren von Zellen durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff. "Durch das Einfrieren und Aufbewahren von Sperma wird weder eine Krankheit behandelt noch werden Krankheitsbeschwerden gelindert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt. Dieses wurde durch ein Urteil vom Bundessozialgericht vom 26.6.1990 bestätigt."
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gehört die Kryokonservierung nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung nach §27 Abs. 1 SGB V. Eine ärztliche Zätigkeit ist nur dann ärztliche Behandlung im Sinne der Krankenversicherung, wenn sie gezielt der Heilung, Behandlung oder Erkennung einer Krankheit dient; Methoden, die nicht diesen Zielen dienen, gehören daher nicht zur ärztlichen Behandlung in diesem Sinne. Das Einfrieren und Lagern des Samens wirkt weder auf den Körper ein noch ist es für sich allein geeignet, gezielt der Heilung Behandlung oder Erkennung einer Krankheit zu dienen. (Urteil des BSG vom 28.06.1990 - 3 RK 19/89 -). Ärzte Zeitung, 18.01.2007. Erstattung für Samenentnahme vor Riskanter Operation oder Chemotherapie. Droht einem Mann nach einem medizinisch notwendigen Eingriff die Zeugungsunfähigkeit, kann er sich zuvor Spermien entnehmen und einfrieren lassen. Die Kosten müssen ihm nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erstattet werden. Bei einem Beamten aus Rheinland-Pfalz verweigerte das Land die Beihilfe für die Spermienaufbereitung und –Konservierung, da diese keine krankheitsbedingten Aufwendungen sondern Vorsorgemaßnahmen seien. Nach Ansicht der Richter gehörten zur Heilbehandlung aber auch Maßnahmen, die der Vermeidung des Behandlungsrisikos dienen oder geeignet sind, die eventuell durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung auszugleichen. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.:2 C 11.06 Das in der Widerspruchsbegründung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts... betrifft das Beihilferecht und ist nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragbar. In seiner Urteilsbegründung weist das BVerwG explizit... daraufhin, dass das Verständnis der Beihilfevorschriften nicht der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage widerspricht, ob die Kosten des Einfrierens und Lagerung zuvor gewonnenen Spermas von der gesetzl. Krankenversicherung zu tragen sind. ... Die Würdigung aller Umstände dieses Falles ergab nach Überzeugung des Widerspruchsausschusses, dass Ihrem Widerspruchsvorbringen nicht gefolgt werden kann. Die geltende Rechtslage untersagt den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Kryokonservierung von Sperma zu übernehmen.
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